Zuletzt geändert

10. Januar 2023
11. September 2019

Muttersprache

 MSO § 23,2

"Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache tritt auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten an die Stelle des Fachs Englisch das Fach Muttersprache, wenn das Staatsministerium für eine Muttersprache einen Leistungstest, dessen Ergebnis als Jahresfortgangsnote zu werten ist, und Prüfungsaufgaben anbieten kann, sofern die Schülerin oder der Schüler einen schulischen Leistungsnachweis in Muttersprache erbracht hat."

(Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayMSO-23)

 

Informationen Prüfung Muttersprache

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